AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Zebisch Immobilien & Co. KG

§ 1 Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise von ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung von ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben.
Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG die vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

§ 2 Doppeltätigkeit
ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.

§ 3 Eigentümerangaben

Die Angebote von ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG weist darauf hin, dass die von ihr weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG, die diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

§ 4 Informationspflicht

Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit der ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

Ist dem Empfänger das von ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG nachgewiesene Objekt bereits bekannt, hat er dieses ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt des Exposés unter Beifügung eines Nachweises, mitzuteilen. Unterläßt er dieses, erkennt er die weitere Tätigkeit in dieser Angelegenheit durch ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG als eine für den Abschlussfall ursächliche Tätigkeit an.

§ 5 Ersatz- und Folgegeschäfte

Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z.B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und von ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt.
Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen sein muss.

§ 6 Aufwendungsersatz

Der Kunde ist verpflichtet, der ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portikosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt, und soweit der Aufwendungsersatzanspruch vereinbart worden ist.

§ 7 Haftungsbegrenzung

Die Haftung der ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten der ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartei.

§ 8 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für die ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

§ 9 Gerichtsstand

Sind ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz der ZEBISCH IMMOBILIEN GmbH & Co. KG vereinbart.
Es gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam.
Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.